Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen von Ebinger Waagenbau GmbH, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden.

Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Nebenabsprachen bedürfen zu Ihrer Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Firma Ebinger Waagenbau GmbH.

2. Angebot und Vertragsabschluß

Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.

Aufträge werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch Ebinger Waagenbau GmbH, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabsprachen und mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

Abbildungen, Aufzeichnungen, Gewichts- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ebinger Waagenbau GmbH behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; die Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag von Ebinger Waagenbau GmbH nicht erteilt wird.

Kostenvoranschläge für Instandsetzungen und Einbauten werden gewissenhaft und möglichst genau aufgestellt, sie sind jedoch unverbindlich.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich in EURO ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager Fichtenberg ausschließlich Verpackung und Versicherung. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweilig gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen.

Soweit sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung Preisfaktoren (z.B. Zoll, Mehrwertsteuer) durch behördliche Anordnung erhöhen, ist Ebinger Waagenbau GmbH berechtigt, bei Lieferung den entsprechend erhöhten Preis zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn durch Wechselkursschwankungen, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder sonstige Faktoren, die Lohn- Material und andere Kosten von Ebinger Waagenbau GmbH beeinflussen, zwischen Auftragserteilung und Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 % eingetreten ist.

4. Lieferung und Versand

Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Sämtliche Lieferungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

Mangels abweichender Vereinbarung werden alle Sendungen für Rechnung des Kunden versichert und im Schadensfall der Ansprüche aus der Versicherung an den Besteller abgetreten, sobald dieser die entsprechende Versicherungsprämie an Ebinger Waagenbau GmbH entrichtet hat.

Ist keine bestimmte Versandart vereinbart, so werden die Produkte auf dem günstigst erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung.

Wird der Versand der Produkte auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Monate verzögert, so ist Ebinger Waagenbau GmbH berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat zu berechnen. Das Lagergeld wird auf 10 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, daß seitens von Ebinger Waagenbau GmbH höhere Kosten nachgewiesen werden.

Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gilt der Tag, an dem der Gegenstand das Lager von Ebinger Waagenbau GmbH verläßt.

5.Liefer- und Installationstermin, Abnahme

Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme, sofern die technische Ausführung völlig geklärt ist und etwaige vom Besteller beizustellende Unterlagen zur Verfügung von Ebinger Waagenbau GmbH stehen. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Besteller beizustellender Unterlagen oder der Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Bestellers verlängert sich die Lieferfrist angemessen; Liefertermine werden entsprechend verschoben. Es können Teillieferungen ausgeführt werden.

Wenn Ebinger Waagenbau GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte- gleichviel - ob diese Umstände bei Ebinger Waagenbau GmbH selbst oder deren Zulieferanten eintreten so ist sie berechtigt, die Lieferfrist, auch wenn sie verbindlich vereinbart ist, angemessen zu verlängern. Dauert die Verzögerung länger als 3 Monate, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird Ebinger Waagenbau GmbH von der Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Ebinger Waagenbau GmbH wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten.

Befindet sich  Ebinger Waagenbau GmbH in Verzug, so kann der Besteller erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine vom ihm gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bzw. aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nebenpflichten sowie die geltend Machung sonstiger Rechte im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, Ebinger Waagenbau GmbH hätte die Verzögerung durch grobes Verschulden verursacht. Die vorgenannten Bestimmungen gelten für den Fall entsprechend, daß ein vereinbarter Installationstermin von Ebinger Waagenbau GmbH nicht eingehalten werden kann.

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf Wunsch Ebinger Waagenbau GmbH unverzüglich nach dessen Lieferung förmlich anzunehmen und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen, sobald ihm dessen

Funktionsfähigkeit mittels Funktionstestprorammen von Ebinger Waagenbau GmbH unter Beweis gestellt worden ist.

6. Gewährleistung

Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung oder äußerlich erkennbaren Mängel des Liefergegenstandes sind bis spätestens 8 Tage nach Empfang des Liefergegenstandes bei Ebinger Waagenbau GmbH schriftlich vorzubringen, solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. Die Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang. Ebinger Waagenbau GmbH verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist für mangelhafte Teile der Geräte nach eigener Wahl kostenlos Ersatz zu liefern oder sie instand zu setzen, sofern die Ursache auf mangelhafte Qualität des Gerätes oder auf mangelhafte Arbeit von Vertretern von Ebinger Waagenbau GmbH zurückzuführen ist. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die dem normalen Verschleiß unterworfenen Teile. Für Fremderzeugnisse (Fremderzeugnisse sind Erzeugnisse, die nicht von Ebinger Waagenbau GmbH hergestellt sind) haftet Ebinger Waagenbau nicht. Sie tritt ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse an den Besteller ab. Ein Anspruch des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises besteht nicht, es sei denn, daß Ebinger Waagenbau GmbH trotz mehrfacher Versuche für die der Besteller ihr angemessene Zeit und Gelegenheit eingeräumt hat, nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben.

Auf Wunsch von Ebinger Waagenbau GmbH ist der Besteller nach erfolgter Mängelrüge verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Gefahr an Ebinger Waagenbau GmbH zurückzuschicken,

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungenügender Instandhaltung, anormalen Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Arbeiten an den Liefergegenständen ohne Genehmigung von Ebinger Waagenbau GmbH von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe Instandsetzungsarbeiten erfolgen, worunter auch die Änderung oder Unlesbarmachung der Fabriknummer fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die auf unsachgemäßen Einbau oder Anschluß des Liefergegenstandes an andere Geräte durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Schäden aufgrund fehlerhafter Installation von Liefergegenständen sowie von Mängeln, die bei der Ausführung dieser Arbeiten entstehen, regelt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend. Die Gewährleistung von Ebinger Waagenbau GmbH beschränkt sich insoweit unter Ausschluß weiterer Ansprüche auf die unentgeltliche Beseitigung von solchen Mängeln am Liefergegenstand, die nachweislich auf ein Verschulden von Ebinger Waagenbau GmbH oder ihrer Beauftragten zurückzuführen sind. Die Gewährleistung setzt voraus, daß die auftretenden Mängel unverzüglich nach Entdeckung von dem Besteller schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne vorherige Genehmigung von Ebinger Waagenbau GmbH selbst Nachbesserungen vornimmt oder durch Dritte durchführen läßt.

7. Haftungsausschluß

Soweit nicht in Ziffer 5 Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen oder in Ziffer 6 Gewährleistungsansprüche ausdrücklich anerkannt werden, wird die Geltendmachung irgendwelchen sonstiger Ansprüche, z.b. Ersatz für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, Ebinger Waagenbau GmbH habe den Schaden durch grobes Verschulden verursacht.

8. Zahlung

Alle Rechnungen von Ebinger Waagenbau GmbH sind 30 Tage netto ohne Rechnungsabzug zu zahlen, sofern keine abweichenden Vereinbarungen bestehen.

Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von Ebinger Waagenbau GmbH ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

Wenn nach vorheriger Vereinbarung Wechsel übernommen werden, so werden diese nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der Privatbanksätze zu Lasten des Bestellers.

Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist Ebinger Waagenbau GmbH zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4,2 % über dem Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsbetrag, berechtigt.

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Erzeugnisse bleiben Eigentum von Ebinger Waagenbau GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche (einschließlich sämtlicher Saldoansprüche aus Kontokorrent), die Ebinger Waagenbau GmbH jetzt oder zukünftig gegenüber dem Besteller zustehen Liefergegenstände dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet werden. Soweit durch die Verarbeitung des Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Besteller Ebinger Waagenbau GmbH schon jetzt zur Sicherung der Ansprüchen nach Ziffer 9 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstandenen Gegenstand. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für Ebinger Waagenbau GmbH unentgeltlich zu verwahren. Der Besteller tritt Ebinger Waagenbau GmbH schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinem Abnehmen im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehender Forderung mit Nebenrechten bis zur Höhe von Ebinger Waagenbau GmbH gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen ab. Die abgetretene Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche gemäß Ziffer 9. Das Recht zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung des Bestellers. der Besteller ist zum Einzug der an Ebinger Waagenbau GmbH abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange Ebinger Waagenbau GmbH diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Der Besteller hat auf Verlangen Ebinger Waagenbau GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen an wen er Liefergegenstände veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ebinger Waagenbau GmbH in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesem Falle ist Ebinger Waagenbau GmbH berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diesen beim Besteller abzuholen, ohne daß er deswegen zuvor vom Vertrag zurücktreten müßte. Der Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. In der Zurücknahme des Liefer- Gegenstandes kann ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Ebinger Waagenbau GmbH dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Ebinger Waagenbau GmbH ist in diesem Falle auch berechtigt, den Abnehmers des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an Ebinger Waagenbau GmbH mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist Ebinger Waagenbau GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Der Besteller ist verpflichtet alle Rechte von Ebinger Waagenbau GmbH aus den vorstehenden Sicherungsbedingungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu machen und zu wahren, insbesondere bei Pfändungsandrohungen auf das Eigentum von Ebinger Waagenbau GmbH hinzuweisen und Ebinger Waagenbau GmbH jede trotzdem erfolgte Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen.

Ebinger Waagenbau GmbH verpflichtet sich, das ihr zustehende Eigentum an den Waren und die ihr abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl auf Verlangen des Bestellers auf diesen zu übertragen, soweit es sich dabei um Waren bzw. Forderungen aus vollbezahlten Lieferungen handelt und der Wert der Sicherungsgegenstände von Ebinger Waagenbau GmbH insgesamt zustehenden Forderungen um 20 % übersteigt.

10. Erfüllung

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen auch Wechselverbindlichkeiten sowie Gerichtsstand bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbare oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Schwäbisch Hall.

Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so bleiben diese Geschäftsbedingungen im übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist eine ungültige Bestimmung so umzudeuten, daß der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze.

Der Lieferer ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

01.09.2018

Ebinger Waagenbau GmbH

Obere Riedwiesen 15

74427 Fichtenberg